| TrinkwV 2001 vom 16. März 2016 2. Abschnitt § 4 Beschaffenheit des Trinkwassers Allgemeine Anforderungen Auszug (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und dasTrinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht. (2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3, des § 6 Absatz 1 und 2 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten oder § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen von den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. § 5 Mikrobiologische Anforderungen (1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. (2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.
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Wasser lebt, es ist nicht steril und deshalb ein verderbliches Lebensmittel mit dem wir sehr sorgsam umgehen müssen.
Nach Aussage des Umweltbundesamtes ist in Deutschland die Legionellose mit die bedeutendste Krankheit, die durch Wasser übertragen werden kann!
UsI* = Unternehmer oder sonstiger Inhaber / Hausverwaltung UBA* = Umweltbundesamt KBE* = Kolonie bildende Einheiten / Koloniezahl DVGW* = Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches VDI* = Verein Deutscher Ingenieure QM* = Qualität Management a.a.R.d.T.* = allgemein anerkannte Regel der Technik
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