Was bedeutet die aktuelle Trinkwasserverordnung für Sie als Hausbesitzer / Hausverwaltung?
Prüfpflichtig sind zentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, deren Speichervolumen 400 Liter übersteigen, oder mehr als 3 Liter Wasser - Inhalt vom Trinkwasserspeicher bis zur entferntesten Entnahmestelle nach dem DVGW Arbeitsblatt W551 beinhalten (Großanlage). Hiervon betroffen sind Mietshäuser (Gewerbe) ab ca. drei Wohneinheiten und öffentliche Gebäude (Schulen, Kindergärten, Fitnesscenter, Sportstätten, Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, usw.).
Was sind Ihre Pflichten als Hausbesitzer?
Der Betreiber der Trinkwasseranlage hat eine Verkehrssicherungspflicht BGB § 823
§14 Absatz 3 der TrinkwV (Mai 2011) Untersuchungspflicht
- Der Vermieter/ Eigentümer ist verpflichtet, den Mietern einwandfreies Trinkwasser bereit zu stellen, § 4 TrinkwV 2001.
§15 Analyse
- Probenahme und Untersuchung der Proben nur durch zertifiziete Probenehmer und ein nach DIN EN ISO / EN 17025 akkreditiert und gelistetes Labor.
§16 Anzeige-/ Handlungspflicht
- Bei Überschreitung der Grenzwerte besteht die gesetzliche Pflicht gemäß Trinkwasserverordnung § 16 Abs. 1 Nr.: 1 zur Meldung beim Gesundheitsamt. Es ist vom Betreiber der Anlage eine Gefährdungsanalyse nach den Empfehlungen des UBA zu erstellen oder erstellen zu lassen und die Einleitung dementsprechender Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
§21 Informationspflicht
- Es besteht die Verpflichtung zur Dokumentation und Information der Mieter und Nutzer.
- Es gilt eine 10 jährige Aufbewahrungspflicht des Prüfberichtes.
Was kann bei Missachtung der Pflichten passieren?
- Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist der Betreiber zum Schadensersatz nach BGB § 823 verpflichtet.
Kosten der Trinkwasserprüfung können umlagefähig sein!